1. |
Anlaß
der Planung |
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Das Bebauungsplangebiet ist bereits weitgehend
bebaut. Die Gebäude sind allerdings in Größe, Gestaltung, Anordnung
und Nutzung sehr unterschiedlich. Auch die Größe der Grundstücke ist
äußerst unregelmäßig.
Durch zunehmende Baugesuche in diesem Gebiet droht
ohne ortsplanerische Regelungen ein ungeordnetes Ausufern gerade
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung.
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2. |
Ausgangssituation
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2.1 |
Rechtliche
Grundlagen
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Der Bebauungsplan wird aus dem vorhandenen
Flächennutzungsplan entwickelt. In diesem ist der größte Teil des
künftigen Bebauungsplanumgriffs als reines Wohngebiet ausgewiesen, der
Bereich entlang der Bahnstraße als allgemeines Wohngebiet.
Der Gemeinderat von Gauting hat in seiner Sitzung am
18.01.1994 beschlossen, für den betroffenen Bereich einen einfachen
Bebauungsplan aufzustellen.
Ergänzend dazu hat der Gemeinderat am 30.05.1995
beschlossen, für das Grundstück Fl.Nr. 1676 einen qualifizierten
Bebauungsplan aufzustellen.
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2.2 |
Planerische
Rahmenbedingungen
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Das Planungsgebiet gehört zur Gemeinde Gauting und
liegt im Ortsteil Stockdorf, zwischen Würm und der Bahnstrecke München
- Scharnitz. Es ist 83.579 m² groß und umfaßt vorwiegend private
Grundstücke.
Die Mehrheit der Anwohner hat sich gegen eine
Verdichtung geäußert und wünscht sich eine behutsame Entwicklung der
Bebauung. Es soll deshalb die Anzahl der erlaubten Wohnungen je
Grundstück festgeschrieben werden. Nur für die Grundstücke entlang
der Bahnstraße wird ein höheres Maß an Nutzung gewünscht.
Das angrenzende katholische Pfarrgemeindezentrum St.
Vitus und die Grundschule sollen nicht in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans aufgenommen werden, weil diese nicht in die Struktur des
Planungsgebietes passen.
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2.3 |
Städtebaulicher
Bestand
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2.3.1 |
Siedlungsstruktur
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Die umliegende Bebauung trägt deutlich den Charakter
einer Gartenstadt, wobei die Bebauung der Grundstücke im Westen durch
eine starke Höhenentwicklung im Gelände ein eigenes Erscheinungsbild
haben. Für dieses Gebiet wird deshalb der Bebauungsplan 42 "Für
den Bereich an der Tellhöhe" erstellt. Die südwestlich liegenden
Grundstücke des Gemeindezentrums sind ebenfalls wegen ihrer
Eigenständigkeit aus beiden Bebauungsplänen ausgegrenzt.
Entlang der Bahnstraße im Norden sind bereits
kleinere Gewerbebetriebe und Geschäfte für den täglichen Bedarf
angesiedelt.
Im Osten schließen an das Planungsgebiet das große
Schulgrundstück und unbebaute Grundstücke an, welche entlang der Würm
liegen.
Im Süden grenzt Waldfläche an das Planungsgebiet.
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2.3.2 |
Erschließung
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Das Gebiet wird über die Bahnstraße erschlossen,
welche auch die innerörtliche Funktion einer Sammelstraße übernimmt.
Über sie fließt der Verkehr aus den umliegenden Gebieten zur Gautinger
Straße und von dort in Richtung Starnberg oder München.
Die innerhalb des Planungsgebietes liegenden Straßen
dienen primär dem Anliegerverkehr. Allerdings bilden die Waldstraße,
Waxensteinstraße und Zugspitzstraße einen Erschließungsring und
müssen verstärkten Fahrverkehr zum Pfarrgemeindezentrum und zur
Grundschule aufnehmen. In diesen Straßen wurden deshalb bereits
verkehrsberuhigende Umbauten vorgenommen.
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2.3.3 |
Vegetation
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Im Planungsgebiet existieren vorwiegend einheimische
Gehölze. Der teilweise hochgewachsene Baumbestand wurde von der
Gemeindeverwaltung Sachgebiet Umwelt aufgemessen und beurteilt,
inwieweit er erhaltenswert ist.
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3. |
Planungsziele
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3.1 |
Ortsgestaltung
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Das grundsätzliche Erscheinungsbild des
Bebauungsplangebietes soll durch künftige Baumaßnahmen möglichst
wenig verändert werden. Ausuferungen durch übermäßige
Grundstücksteilungen und, im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung, zu
groß geratene Baukörper sollen verhindert werden.
Die Erhaltung des Gartenstadtcharakters und des
vorhandenen hohen Wohnwerts im Planungsgebiet sind die maßgebenden
Ziele des künftigen Bebauungsplans.
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3.2 |
Nutzung
und Bauform
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Die vorhandene Wohnnutzung in freistehenden Ein- und
Zweifamilienhäusern soll festgeschrieben werden, mit Ausnahme entlang
der Bahnstraße. Hier soll auch künftig die Möglichkeit weiter
bestehen, Geschäfte für den täglichen Bedarf anzusiedeln. Dies darf
auch in der Größe und Gestaltung der Baukörper zum Ausdruck kommen.
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3.3 |
Erschließung
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Für die vorhandenen Straßen sollen durch den
Bebauungsplan keine weiteren Anforderungen festgesetzt werden.
Die Entfernungen von der Mitte des Planungsgebiets
betragen bis
zur S-Bahn ca. 300 m,
zur Bushaltestelle ca. 200 m.
Läden für die tägliche Versorgung liegen im
Planungsgebiet,
katholische Kirche und Grundschule grenzen unmittelbar an
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3.4 |
Grünordnung
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Ziel der
Grünordnung ist es, die bestehenden, das Ortsbild prägenden Bäume zu
erhalten.
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4. |
Planungskonzept
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4.1 |
Art der
baulichen Nutzung
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Um das Erreichen der Planungsziele zu fördern, wird
für den überwiegenden Teil des Bebauungsplangebiets entsprechend dem
Flächennutzungsplan und gemäß § 3 BauNVO "reines
Wohngebiet" vorgeschrieben. Die im Flächennutzungsplan als
"allgemeines Wohngebiet" ausgewiesenen Flächen werden
entsprechend § 4 BauNVO als solche festgesetzt. Damit wird
den bereits vorhandenen Gewerbebetrieben auch planungsrechtlich
entsprochen. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am
30.05.1995 dafür den erforderlichen Beschluß einstimmig gefaßt.
Damit einer ausufernden Bebauung entgegengewirkt
werden kann, hat der Gemeinderat weiterhin beschlossen, daß auf
Grundstücken bis 800 m² in Wohngebäuden maximal 2 Wohnungen entstehen
dürfen. Für Grundstücke über 800 m² werden in Wohngebäuden maximal
3 Wohnungen gestattet. Aufgrund einer geänderten Rechtsprechung sind im
Entwurf des Bebauungsplans je volle 300 m² Grundstücksfläche 1
Wohnung in Wohngebäuden empfohlen. Somit wird eine Ausgewogenheit zum
ursprünglichen Entwurfsgedanken erreicht.
Bei Doppelhäusern sollten im ursprünglichen Konzept
je Doppelhaushälfte maximal 2 Wohnungen zulässig sein, wobei
Doppelhäuser erst ab einer Grundstücksgröße von 1.100 m² gestattet
werden sollten. Wegen einer aktuell erfolgten Präzisierung des Begriffs
"Doppelhaus" durch das Bundesverwaltungsgerichts, und weil die
Grundstücksgröße nicht im Falle einer Teilung festgelegt werden darf,
wird im Entwurf des Bebauungsplans jetzt die Mindestgröße für
Baugrundstücke auf 500 m² festgesetzt. Diese Forderung ist notwendig,
um eine für das Gebiet nicht typische Kleinparzellierung zu verhindern
und in Verbindung mit der zulässigen Zahl von Wohnungen eine möglichst
gerechte Behandlung aller Grundstücke zu erreichen. Die
Zufahrtsflächen werden allerdings nicht zur Mindestgrundstücksgröße
dazugerechnet, da diese effektiv nicht zur Bebauung zur Verfügung
stehen.
Um der Bedeutung der Bahnstraße als zentrale
Erschließungsstraße für diesen Ortsbereich gerecht zu werden, wird
für die angrenzenden Grundstücke keine Festsetzung hinsichtlich der
maximalen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden getroffen.
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4.2 |
Maß
der baulichen Nutzung
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Entlang der Bahnstraße soll aufgrund ihrer
übergeordneten Funktion ein höheres Baurecht eingeräumt werden.
Dementsprechend wird hier eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine
Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,7 festgesetzt. Die zulässige Zahl von
Vollgeschoßen ist auf maximal III begrenzt.
Ansonsten gilt im Planungsgebiet eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von
0,3, bei maximal II Vollgeschoßen.
Auf die Geschoßfläche werden auch die Flächen von
Aufenthaltsräumen (einschließlich zugehöriger Umfassungswände und
Treppenräume) angerechnet, welche in Dachgeschoßen errichtet werden,
die keine Vollgeschoße sind.
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4.3 |
Bauweisen
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Um den Gartenstadtcharakter zu fördern, werden
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 BauNVO
eine offene Bauweise vorgeschrieben. Es sollen deshalb im Planungsgebiet
nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen werden.
Das Grundstück mit der Fl.Nr. 1676 (Aufbau Bayern
GmbH) ist das letzte Grundstück im Bebauungsplangebiet, welches zur
Zeit für eine intensivere Bebauung zur Verfügung steht. Damit die
Bauweise des Planungsgebietes auch hier entsprechend fortgeführt wird,
soll auf Beschluß des Gemeinderates vom 30.05.1995 für diesen Bereich
ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden. Für die Errichtung
künftiger Gebäude sind hier mit Baugrenzen überbaubare Flächen
ausgewiesen.
Damit die vorhandene, sehr unterschiedliche Bebauung,
künftig eine gewisse Regelung erfährt, werden zwei Bautypen
festgesetzt:
- Hauptgebäude mit maximal 4 m Wandhöhe und steilerer
Dachneigung von 35° bis 45°, und
- Hauptgebäude von 4 m bis max. 6,0 m Wandhöhe und
flacher Dachneigung von 21° bis 25°.
Die Mindestdachneigung von 21° wurde gewählt, weil
ab 21° niedrigere Schornsteinhöhen gefordert werden, was der
Gestaltung der Gebäude positiv zu Gute kommt.
Für die Gebäude unter Ziff.1 kann der
Dachgeschoßausbau durch den Einbau von Dachgauben und Zwerchgiebeln
erleichtert werden.
Die Gestaltung von Garagen soll sich künftig an den
Hauptgebäuden orientieren. Doppelgaragen müssen an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze nach den gleichen Gestaltungsgrundsätzen gebaut
werden, damit eine optische Einheit entsteht.
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4.4 |
Private
Freiflächen und Grünordnung
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Bei der Ermittlung des Baumbestands wurden vom
gemeindlichen Umweltamt die vorhandenen Bäume beurteilt, ob sie
"sehr erhaltenswert", "erhaltenswert", "bedingt
erhaltenswert" oder "nicht erhaltenswert" sind.
Im Bebauungsplan wurden alle Bäume als "zu
erhaltender Baumbestand" aufgenommen, welche als "sehr
erhaltenswert" oder "erhaltenswert" eingestuft worden
sind.
Weiterhin wird zur Erhaltung des
Gartenstadtcharakters eine Mindestanzahl von Bäumen gefordert, bezogen
auf die Grundstücksgröße. Bestehende Bäume werden hierauf
angerechnet.
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5. |
Bestandteile
des Bebauungsplans
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Planzeichnung im M:1000 mit
Festsetzungen durch Planzeichen
-
Festsetzungen durch Text mit
Verfahrensvermerken
-
Begründung
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