Gemeinde

Gauting

Bahnhofstraße 7
82131 Gauting

 

 

 

 

Bebauungsplan

Nr. 41 / Stockdorf

für einen Teilbereich südlich der Bahnstraße

 

ENTWURF

Planfertiger

b e r n k l a u
Architektur + Stadtplanung
Projektmanagement
Buchenstraße 7
82166 Gräfelfing-Lochham

 

 

 

Plandatum

21.03.2001

 

 

 

Die Gemeinde Gauting erläßt aufgrund §§ 1 bis 4 sowie § 8 ff. Baugesetzbuch
–BauGB–, Art. 91 Bayerische Bauordnung –BayBO–, und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO–, diesen einfachen, im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1676, 1676/15 u. a. qualifizierten, Bebauungsplan als

Satzung


 

 

 

A Festsetzungen durch Planzeichen siehe Bebauungsplanzeichnung

 

B Planzeichen als Hinweise siehe Bebauungsplanzeichnung

 

C Festsetzungen durch Text

 

1. Art und Maß der Nutzung

 

1.1. Grundstücksgröße und Zahl der Wohnungen

1.1.1.

Die Mindestgröße für Baugrundstücke darf 500 m² nicht unterschreiten. Davon ausgenommen sind folgende Grundstücke, die jetzt bereits kleiner sind:
Fl.Nr. 1671/12, 1677/4, 1678/16, 1678/27, 1678/28.

Die Zufahrt bei sogenannten Hammergrundstücken wird nicht mitgerechnet.

 

1.1.2.

Je volle 300 m² Grundstücksfläche ist 1 Wohnung in Wohngebäuden zulässig.

Davon sind ausgenommen das Grundstück Fl.Nr. 1671/12, auf dem 1 Wohnung zulässig ist, und die neu zu schaffenden Grundstücke gemäß Vorschlag auf 
Fl.Nr. 1676. Hier sind je 1 Wohnung zulässig.

Entlang der Bahnstraße Fl.Nr. 1673/13, 1673/2, 1673/8, 1677/3, 1677/2, 1677 (nördlicher Bereich), 1677/6 und 1678/25 werden die Zahl der Wohnungen nicht begrenzt.

 

1.2 Dachgeschoße - Vollgeschoße
1.2.1.

In Dachgeschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne der BayBO sind, werden Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auf die Geschoßfläche angerechnet.

 

2. Gestaltung der Hauptgebäude

 

2.1. Dachneigung
Es sind zwei Bautypen zulässig, jeweils gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche: 
2.1.1. Hauptgebäude mit max. 4,0 m Wandhöhe und steiler Dachneigung von 35° bis 45°
2.1.2. Hauptgebäude von 4,0 m bis max. 6,0 m Wandhöhe und flacher Dachneigung von 21° bis 25°.
2.1.3. Ausnahmen sind im Zusammenhang mit Anbauten an bestehende Gebäude oder bei besonderen gestalterischen Anforderungen im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Landratsamt zulässig.

 

2.2 Dachaufbauten
2.2.1. Bei Dachneigungen von 35° und mehr sind nur 2 Dachgauben pro Dachseite oder 
1 Zwerchgiebel (bündig aus der Fassade emporsteigend) pro Gebäude mit einer max. Breite von 1/3 der Dachlänge zulässig.
2.2.2. Dacheinschnitte sind unzulässig.
2.2.3. Pro Einzelgaube ist eine max. Breite von 1,80 m zulässig.
2.2.4.

Bei Sonderformen (z.B. Dreiecksgauben) wird die max. Breite von 1,80 m gemittelt.

2.2.5. Abweichungen von Ziff. 2.2 können im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Landratsamt zugelassen werden.

 

2.3. Sockelhöhe
2.3.1.

Die Höhe der Oberkante des Erdgeschoßrohfußbodens, gemessen von der angrenzenden Straßenoberkante, darf 0,3 m nicht überschreiten.

2.4. Lichtgräben, Abgrabungen, Aufschüttungen
2.4.1.

Lichtgräben, Abgrabungen sowie Aufschüttungen an Gebäuden über 0,5 m Höhe bzw. Tiefe, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche aus, sind nicht zugelassen.

 

3. Gestaltung von Garagen und Stellplätzen

 

3.1. Garagen und offene Stellplätze
3.1.1. Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstücken in Form von Garagen und offenen Stellplätzen unterzubringen. Offene Stellplätze dürfen mit allseits offenen leichten Holz- oder Stahlkonstruktionen überdeckt werden.

 

3.2. Lage der Garagen auf dem Grundstück
3.2.1. Garagen müssen mit ihrer Einfahrtsseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten und sind möglichst straßennah unterzubringen. Bei Abständen von 7,0 m und mehr ist die Zufahrtsbreite an der Straßen-
begrenzungslinie auf 4,0 m zu begrenzen.
3.2.2

Soweit Garagen an der Grundstücksgrenze vorgesehen sind, ist Grenzbebauung vorgeschrieben.

 

3.3 Gestaltung von Garagen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze
3.3.1.

Doppelgaragen müssen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in gleicher Höhe, Dachform, Dachneigung und Dachdeckung zusammengebaut werden.

3.3.2. Garagen sollen die gleiche Dachneigung wie die Hauptgebäude haben.

 

3.4 Befestigte Grundstücksflächen, wie Stellplätze etc.
3.4.1 Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.

 

4. Materialien und Farben
4.1. Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk oder Holzverkleidung zulässig. Ausnahmen sind in Absprache mit Gemeinde und Landratsamt möglich.

 

5. Abfallbehälter
5.1. Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind, soweit sie nicht in den Gebäuden untergebracht sind, gestalterisch in die Einfriedungen zu integrieren und dicht abzupflanzen. Die freie Aufstellung von Fertigbetonboxen ist unzulässig.

 

6. Private Freiflächen

 

6.1. Einfriedungen
6.1.2.

Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,3 m zulässig.

6.2 Grünordnung
6.2.1. Pro Grundstück sind mindestens so viele Bäume zu pflanzen, daß je angefangene 200 m2 Gesamtgrundstücksfläche ein Baum kommt; bestehende Bäume sind hierauf anzurechnen.
6.2.2.

Für die zu pflanzenden Bäume sind nur einheimische Baumarten sowie Obstbäume zulässig.

Die Pflanzung von Thujenhecken ist unzulässig.

 

6.2.3.

Die vorgesehenen Pflanzungen sind zu pflegen und bei Absterben oder Beseitigung nachzupflanzen.

Vorhandener Baumbestand ist zu erhalten, zu pflegen und bei den Baumaßnahmen entsprechend den "Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen" zu schützen.

 

7. Energieversorgung

 

7.1 Anschlußkästen
7.1.1. Schalt-, Verteiler- und Grundstücksanschlußkästen der Versorgungsunternehmen, die der Versorgung der privaten Grundstücke dienen, sind auf diesem Grundstück unterzubringen. Sind sie entweder baulich zu integrieren oder straßenseitig bündig mit dem Zaun (bzw. Grundstücksgrenze) aufzustellen.

 

 

D Textliche Hinweise und Empfehlungen

 

1. Den Bauanträgen ist ein Freiflächengestaltungsplan in 4-facher Fertigung im Maßstab 1:200 beizufügen.
2. Es wird darauf hingewiesen, daß ausreichend Platz für die Unterbringung von getrennten Abfallsammelbehältern entsprechend dem Abfallkonzept des Landkreises, bzw. der Gemeinde vorgesehen wird.
3. Für die Verwertung organischer Abfälle auf den Grundstücken sollen Kompostiermöglichkeiten vorgesehen werden.
4. Das anfallende Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen soll auf den Grundstücken versickert werden. Auf die Verwendungsmöglichkeit zur Gartenbewässerung wird hingewiesen.
5. Die erforderlichen Abstände zu Versorgungsleitungen und zum Waldrand (25m) sind einzuhalten.

 

 

E Verfahrensvermerke

 

1. Aufstellungsbeschluß

Der Beschluß zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat Gauting am 18.01.1994 gefaßt und am 24.03.1994 ortsüblich bekanntgemacht 
(§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

2. Beteiligung der Bürger

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger hat am 01.12.1994 in einer öffentlichen Versammlung stattgefunden (§ 3 Abs. 1 BauGB).

 

3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Vorentwurf in der Fassung vom 12.12.2000 hat in der Zeit vom 29.01.2001 bis 02.03.2001 stattgefunden (§ 4 Abs. 1 BauGB).

 

4. Öffentliche Auslegung

Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat Gauting am .................... gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom .................... hat in der Zeit vom .................... bis .................... stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

5. Satzungsbeschluß
Der Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan in der Fassung vom .................... wurde vom Gemeinderat Gauting am .................... gefaßt. (§ 10 BauGB).

 

Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am ....................

 

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Gauting zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist damit rechtsverbindlich. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 und § 215 Abs. 1 BauGB ist hingewiesen worden.

 

 

Gauting den

 

1. Bürgermeister

(Siegel)

 

 

 

 

Bernklau Harald und Karla Architektur Stadtplanung Projektmanagement

Alle reden von BIM - Wir arbeiten seit 20 Jahren damit

Architekturbüro

Architekten 3D Planung Objektplanung Wohnhäuser Niedrigenergiehaus Passivhaus Altbau Neubau

 Geschäftshäuser Gewerbebauten Aufstockung Dachgeschoßausbau Umbauten Renovierung

 Sanierung Bestandsaufnahmen Rekonstruktion Wärmeschutznachweis EnEV Städtebau

 Beratung Immobilien Kostensicherheit Terminsicherheit Qualitätssicherheit Planungsbüros