2.4. |
Lichtgräben, Abgrabungen, Aufschüttungen
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2.4.1. |
Lichtgräben, Abgrabungen sowie Aufschüttungen an
Gebäuden über 0,5 m Höhe bzw. Tiefe, gemessen von der natürlichen
Geländeoberfläche aus, sind nicht zugelassen.
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3. |
Gestaltung von Garagen und Stellplätzen
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3.1. |
Garagen und offene Stellplätze
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3.1.1. |
Die notwendigen Stellplätze sind auf dem
Baugrundstücken in Form von Garagen und offenen Stellplätzen
unterzubringen. Offene Stellplätze dürfen mit allseits offenen leichten
Holz- oder Stahlkonstruktionen überdeckt werden.
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3.2. |
Lage der Garagen auf dem Grundstück
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3.2.1. |
Garagen müssen mit ihrer Einfahrtsseite einen
Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten und sind
möglichst straßennah unterzubringen. Bei Abständen von 7,0 m und mehr
ist die Zufahrtsbreite an der Straßen-
begrenzungslinie auf 4,0 m zu
begrenzen.
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3.2.2 |
Soweit Garagen an der Grundstücksgrenze vorgesehen
sind, ist Grenzbebauung vorgeschrieben.
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3.3 |
Gestaltung von Garagen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze
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3.3.1. |
Doppelgaragen müssen an der gemeinsamen
Grundstücksgrenze in gleicher Höhe, Dachform, Dachneigung und
Dachdeckung zusammengebaut werden.
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3.3.2. |
Garagen sollen die gleiche Dachneigung wie die
Hauptgebäude haben.
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3.4 |
Befestigte Grundstücksflächen, wie Stellplätze etc.
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3.4.1 |
Die Flächen für oberirdische Stellplätze,
Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen
Belägen anzulegen.
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4. |
Materialien und Farben
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4.1. |
Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz,
geschlämmtes Mauerwerk oder Holzverkleidung zulässig. Ausnahmen sind in
Absprache mit Gemeinde und Landratsamt möglich.
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5. |
Abfallbehälter
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5.1. |
Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind,
soweit sie nicht in den Gebäuden untergebracht sind, gestalterisch in die
Einfriedungen zu integrieren und dicht abzupflanzen. Die freie Aufstellung
von Fertigbetonboxen ist unzulässig.
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6. |
Private Freiflächen
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6.1. |
Einfriedungen
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6.1.2. |
Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten
sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer
Höhe bis 1,3 m zulässig.
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6.2 |
Grünordnung
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6.2.1. |
Pro Grundstück sind mindestens so viele Bäume zu
pflanzen, daß je angefangene 200 m2 Gesamtgrundstücksfläche ein Baum
kommt; bestehende Bäume sind hierauf anzurechnen. |
6.2.2. |
Für die zu pflanzenden Bäume sind nur einheimische
Baumarten sowie Obstbäume zulässig.
Die Pflanzung von Thujenhecken ist unzulässig.
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6.2.3. |
Die vorgesehenen Pflanzungen sind zu pflegen und bei
Absterben oder Beseitigung nachzupflanzen.
Vorhandener Baumbestand ist zu erhalten, zu pflegen und
bei den Baumaßnahmen entsprechend den "Richtlinien zum Schutz von
Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen" zu schützen.
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7. |
Energieversorgung
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7.1 |
Anschlußkästen
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7.1.1. |
Schalt-, Verteiler- und Grundstücksanschlußkästen
der Versorgungsunternehmen, die der Versorgung der privaten Grundstücke
dienen, sind auf diesem Grundstück unterzubringen. Sind sie entweder
baulich zu integrieren oder straßenseitig bündig mit dem Zaun (bzw.
Grundstücksgrenze) aufzustellen.
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D |
Textliche Hinweise und Empfehlungen
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1. |
Den Bauanträgen ist ein Freiflächengestaltungsplan in
4-facher Fertigung im Maßstab 1:200 beizufügen. |
2. |
Es wird darauf hingewiesen, daß ausreichend Platz für
die Unterbringung von getrennten Abfallsammelbehältern entsprechend dem
Abfallkonzept des Landkreises, bzw. der Gemeinde vorgesehen wird. |
3. |
Für die Verwertung organischer Abfälle auf den
Grundstücken sollen Kompostiermöglichkeiten vorgesehen werden. |
4. |
Das anfallende Niederschlagswasser von Dach- und
Hofflächen soll auf den Grundstücken versickert werden. Auf die
Verwendungsmöglichkeit zur Gartenbewässerung wird hingewiesen. |
5. |
Die erforderlichen Abstände zu Versorgungsleitungen
und zum Waldrand (25m) sind einzuhalten.
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E |
Verfahrensvermerke
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1. |
Aufstellungsbeschluß
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Der Beschluß zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde
vom Gemeinderat Gauting am 18.01.1994 gefaßt und am 24.03.1994
ortsüblich bekanntgemacht
(§ 2 Abs. 1 BauGB).
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2. |
Beteiligung der Bürger
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Die frühzeitige Beteiligung der Bürger hat am
01.12.1994 in einer öffentlichen Versammlung stattgefunden (§ 3
Abs. 1 BauGB).
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3. |
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
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Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan-Vorentwurf in der Fassung vom 12.12.2000 hat in der Zeit vom
29.01.2001 bis 02.03.2001 stattgefunden (§ 4 Abs. 1 BauGB).
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4. |
Öffentliche Auslegung
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Die öffentliche Auslegung des vom
Gemeinderat Gauting am .................... gebilligten
Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom .................... hat in der
Zeit vom .................... bis .................... stattgefunden
(§ 3 Abs. 2 BauGB).
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5. |
Satzungsbeschluß
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Der Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan in der Fassung
vom .................... wurde vom Gemeinderat Gauting am
.................... gefaßt. (§ 10 BauGB).
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Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum
Bebauungsplan erfolgte am ....................
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Der Bebauungsplan einschließlich Begründung wird seit
diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung
Gauting zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt
Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist damit rechtsverbindlich. Auf die
Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4
und § 215 Abs. 1 BauGB ist hingewiesen worden.
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Gauting den
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1. Bürgermeister |
(Siegel) |